Kurzfassung: Ein genereller Bestandsschutz gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht. Die Übergangsfristen der 1. BImSchV liefen je nach Baujahr – die letzte am 31.12.2024 – aus. Ausnahmen gelten u. a. für historische Öfen (vor 1950), offene Kamine (nur gelegentlich), handwerklich gesetzte Grund-/Kachelöfen und Anlagen, die eine Wohneinheit ausschließlich versorgen.
Details & Rechtsgrundlagen: BMUV • Bayern – Regelungen.