Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die Brandschutzverordnungen der Bundesländer. Eine Stilllegung gilt rechtlich nur dann als vollzogen, wenn die Verbindung zum Schornstein dauerhaft und feuersicher getrennt ist und der Ofen nicht ohne Werkzeugeingriff wieder in Betrieb genommen werden kann. Eine formlose Abmeldung ohne physische Trennung ist unzulässig.
