Grundsatz: Altgeräte mit Typprüfung vor 22.03.2010, die die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhalten/nachweisen, benötigen Nachrüstung (z. B. Staubabscheider) oder werden stillgelegt. Ausnahmen u. a. historische Öfen, handwerklich gesetzte Grund-/Kachelöfen, gelegentlich betriebene offene Kamine.
